Allgemeine Geschäftsbedingungen
Auf Basis der allgemeinen Vertragsgrundlagen der Allianz deutscher Designer (AGD). Für alle Rechtsgeschäfte mit markeschulz sind die Bestimmungen dieser AGB maßgebend. Mit Erteilung des ersten Auftrags erkennt der Auftraggeber die ausschließliche Gültigkeit unserer Bestimmungen an, auch bei entgegenstehendem Wortlaut seiner Geschäftsbedingungen, es sei denn, dass etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist.
1. Urheberrecht und Nutzungsrechte
1.1. Jeder der Agentur erteilte Kreativauftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an seinen Werkleistungen gerichtet ist.
1.2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz und sind als persönliche geistige Schöpfungen geschützt. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe im einzelnen nicht erreicht ist. Damit steht markeschulz insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§97ff. UrhG zu.
1.3. Die Entwürfe und Werkzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von markeschulz weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD und den Honorarempfehlungen des Gesamtverband Deutscher Werbeagenturen (GWA, jeweils aktuelle Fassung) übliche Vergütung als vereinbart.
1.4. markeschulz überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
1.5. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
1.6. markeschulz hat lt. Gesetz das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt markeschulz zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadensersatz 100% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung. Das Recht einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.
1.7. markeschulz hat das Recht, von ihr erstellte Entwürfe, Designs und Layouts auch nach dem Erwerb von Nutzungsrechten durch den Kunden ohne besondere Einverständnis des Kunden als Referenz aufzuführen, und für diesen Zweck in Print- und Onlinemedien zu veröffentlichen.
1.8. Vorschläge des Auftraggebers, seiner Mitarbeiter und Beauftragten oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
1.9. In der Annahme eines Präsentationshonorars liegt keine Zustimmung zur Verwendung unserer Ideen, Arbeiten und Leistungen. Im Falle einer nicht genehmigten Verwendung von Präsentationen – auch in veränderter Form – für eigene Zwecke und/oder Weitergabe an Dritte verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 2.500,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung.
1.10. Urheber- oder Lizenzrechte verbleiben – soweit nicht anders vereinbart – beim jeweiligen Autor, Ersteller, Fotografen, Bildagentur oder Softwarehersteller.
2. Vergütung
2.1. Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Sofern keine anderen Vereinbarungen z.B. in Voranschlägen und Angeboten getroffen wurden, erfolgt die Vergütung auf der Grundlage des Tarifvertrages für Designleistungen SDSt/AGD. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
2.2. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.
2.3. Werden die Entwürfe später, oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen, genutzt, so ist markeschulz berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
2.4. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstige Tätigkeiten, die markeschulz dem Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.
3. Fälligkeit der Vergütung
3.1. Die Vergütung ist bei Auslieferung des Werkes fällig, sofern sich aus Auftragsbestätigungen nichts anderes ergibt, und ohne Abzug zahlbar.
3.2. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist ein entsprechendes Teilhonorar jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zulässig.
4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
4.1. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung etc. werden, sofern nicht konkret angeboten, nach dem Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD gesondert berechnet. Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und gegebenenfalls der Nachhonorierung.
4.2. markeschulz ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, markeschulz entsprechende Vollmacht zu erteilen.
4.3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von markeschulz abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, markeschulz im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
4.4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Fotosatz, Proof, Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
4.5. Spesen wie Reisekosten und Aufwendungen für Verpflegung, Unterkunft und Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten und werden zu Selbstkostenpreisen verrechnet.
4.5.1. Über Fahrtkosten und üblichen Büronebenkosten hinausgehende Spesen werden nur nach Rücksprache mit dem Auftraggeber verursacht.
4.5.2. Der Auftraggeber kann jederzeit die hierfür zugrundeliegenden Belege einsehen.
4.6. Tritt mehr als drei Monate nach Datum der Auftragsbestätigung eine wesentliche Änderung der Löhne- und Lohnnebenkosten und Materialkosten ein, so kann markeschulz die Neufestsetzung des Preises im Verhandlungswege verlangen.
5. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
5.1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind markeschulz Freigabe- und Korrekturmuster vorzulegen.
5.2. Die Produktionsüberwachung durch markeschulz erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist markeschulz berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. markeschulz haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
5.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber markeschulz 10 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. markeschulz ist berechtigt, diese Muster zum Zweck der Eigenwerbung zu verwenden.
6. Haftung & Gewährleistung
6.1. markeschulz verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln.
6.2. markeschulz haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.
6.3. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei markeschulz geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.
6.4. Sofern markeschulz notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von markeschulz. markeschulz haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
6.5. Sofern markeschulz selbst Auftraggeber von Subunternehmern ist, tritt er hiermit sämtliche ihm zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme von markeschulz zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.
6.6. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
6.7. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung von markeschulz.
6.8. Für die wettbewerbs- oder warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit des Produktes haftet markeschulz nicht. Aussagen z.B. auch aus beauftragten Analysen sind nicht rechtsverbindliche Empfehlungen. Solche Auskünfte können nur von einem Marken- und Patentanwalt oder einem Registergericht getätigt werden.
6.9. Der Auftraggeber stellt markeschulz von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen sie stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.
7. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
7.1. Im Rahmen des übernommenen Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. markeschulz behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
7.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann markeschulz eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
7.3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an markeschulz übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber markeschulz von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
8. Kündigung des Auftrages
8.1. Mit der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber wird die Bestellung für diesen verbindlich, d.h. für unsere Dienstleistungen ist der vereinbarte Preis nach Abnahme zu entrichten. Dieser Auftrag ist nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen widerrufbar.
8.2. Kündigt oder stoppt der Auftraggeber eine beauftragte Leistung, ist markeschulz berechtigt, die vereinbarte Vergütung für die bereits erbrachte Leistungsphase inkl. der Phase zu verlangen, in der die Kündigung erfolgte, sowie die Erstattung aller direkten Investitionen, entsprechender Aufwände und Folgeschäden.
8.3. markeschulz zeigt dem Auftraggeber den Abschluss der einzelnen Leistungsphasen an und verpflichtet sich, dem Auftraggeber Gelegenheit zur Begutachtung des Phasenabschlusses einzuräumen.
8.4. Kündigt der Auftraggeber, so gehen keinerlei Nutzungsrechte auf ihn über. Eine zusätzliche Nutzungsvergütung entfällt.
8.5. Sämtliche gefertigten Ideenskizzen, Feinentwürfe, Gegenstände, Volumen, Datenträger und sonstigen Modelle sind unverzüglich an markeschulz zurückzugeben, Kopien von Daten sind zu löschen.
8.9. Rücktritt Workshops:
Rücktritt bis 10 Werktage vor Veranstaltungsbeginn möglich. Dabei entstehen Bearbeitungsgebühren in Höhe von 75 Euro. Bei späterem Rücktritt wird der volle Preis in Rechnung gestellt. Ersatzteilnehmer sind jederzeit und ohne Folgekosten willkommen.
9. Software und Domainbeschaffung
9.1. Gehören Software-Programme oder Scripte zum Lieferumfang, wird dem Käufer ein einfaches, unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt, d.h. er darf diese weder kopieren noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung und kann mehrfach berechnet werden. Bei Verstoß gegen diese Nutzungsrechte haftet der Käufer in voller Höhe für den daraus entstehenden Schaden.
9.2. Domainbeschaffung
Bei der Beschaffung von Internet-Domains wird markeschulz zwischen dem Kunden und den Organisationen zur Domain-Vergabe lediglich als Vermittler tätig. markeschulz hat auf die Domain-Vergabe keinen Einfluss und übernimmt daher auch keine Gewähr dafür, dass die für den Kunden beantragten Domains frei von Rechten Dritter sind oder auf Dauer Bestand haben. Der Kunde stellt markeschulz hiermit von Ersatzansprüchen Dritter, die auf der unzulässigen Verwendung einer Internet-Domain beruhen, frei. Die vertragliche Leistung gilt mit der Nutzung durch den Kunden als abgenommen.
10. Inhalt der Webseiten
10.1. Der Kunde ist alleine verantwortlich für den Inhalt seiner Webseiten. Kritische Inhalte, insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen, gesetzliche Regeln für Onlineshops und das Impressum sollte der Auftraggeber von einem Anwalt prüfen lassen. Der Kunde stellt markeschulz von jeglicher Haftung für den Inhalt frei und versichert ausdrücklich, kein Material zu übermitteln, welches Dritte in Ihrer Ehre verletzt, andere Personen oder Personengruppen verunglimpft oder beleidigt. Weiterhin versichert der Kunde ausdrücklich, keine Inhalte oder Daten zu veröffentlichen, die gegen geltendes Recht der BRD verstoßen. Dem Kunden ist es überlassen, den Beweis für die tatsächliche Unbedenklichkeit der Inhalte darzubringen.
10.2 markeschulz ist nicht berechtigt in Gesetzesfragen zu beraten – dies ist alleine Rechtsanwälten vorenthalten. Der Kunde muss sich daher selbst über die aktuelle Gesetzeslage informieren. Die aus Gesetzesänderungen resultierenden Änderungsarbeiten gehen zu lasten des Kunden.
11. Erfüllungsort und Wirksamkeit
11.1. Erfüllungsort für beide Teile ist Freiburg im Breisgau als Sitz von markeschulz.
11.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11.3. Die Unwirksamkeit oder auch vertragliche Aufhebung einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. Unwirksame Bestimmungen werden nach Möglichkeit durch solche wirksamen Bestimmungen ersetzt, die den angestrebten wirtschaftlichen Zweck weitgehend erreichen.
12. Änderungen und Ergänzungen
12.1. Änderungen und Ergänzungen oder die teilweise oder gesamte Aufhebung dieser AGB oder eines diesen zugrundeliegenden Vertrages bedürfen der gegengezeichneten Schriftform.
12.2. Soweit dieser allgemeinen Vertragsgrundlage eine Regelung fehlen sollte, gelten die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes und des Geschmacksmustergesetzes.
12.3. Entgegenstehende Einkaufs-, Geschäfts und Lieferbedingungen werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch unsererseits selbst im Falle der Leistung/Lieferung nicht Vertragsbestandteil.
Bitte denken Sie daran, die Rechnung Ihrer Jahresmeldung an die Künstlersozialkasse beizufügen. Mehr Infos auf www.kuenstlersozialkasse.de oder bei Ihrer Steuerberatungskanzlei.